Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Firma Wolfgang Stephan Blechverarbeitung mit CNC-Technik GmbH
§ 1 Präambel
- Die nachstehend aufgeführten Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle zwischen der Firma Wolfgang Stephan Blechverarbeitung mit CNC-Technik GmbH (nachfolgend GmbH genannt) und ihren Vertragspartnern (nachfolgend Unternehmen bzw. Unternehmer genannt) abgeschlossenen Verträge über die Lieferung und den Ankauf von Waren und die Erbringung von Dienstleistungen. Sie gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge mit demselben Unternehmer, ohne dass die GmbH in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen muss.
- Diese AGB enthalten die zwischen GmbH und dem Unternehmer ausschließlich geltenden Bedingungen, soweit diese nicht durch individuelle Vereinbarungen zwischen den Parteien geändert werden. Abweichenden, entgegenstehenden oder ergänzenden AGB des Unternehmers wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
- Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
§ 2 Angebot, Bestellung und Auftragsbestätigung
- Handelt die GmbH als Auftragnehmerin sind sämtliche Angebote – seien sie schriftlich oder mündlich abgegeben – bezüglich ihres Inhalts freibleibend (sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt) und stellen lediglich eine Aufforderung der GmbH an die Vertragspartner dar, ein bindendes Angebot abzugeben. Angebote und Aufträge haben einen Mindestpositionswert von 50,00€ netto pro Position und einen Mindestauftragswert von 150,00€ netto pro Auftrag und gelten ausschließlich dann als angenommen, wenn sie von der GmbH schriftlich per Telefax oder per E‑Mail bestätigt worden sind.
- Bestellungen/Aufträge der Vertragspartner, die als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren sind, kann die GmbH als Auftragnehmerin innerhalb von zwei Wochen in Form einer schriftlichen Auftragsbestätigung annehmen. Weicht die GmbH in der schriftlichen Auftragsbestätigung von dem in der Bestellung genannten Liefertermin ab bzw. wird in der Auftragsbestätigung der GmbH erstmalig ein Liefertermin genannt, so ist dieser Liefertermin verbindlich, wenn der Vertragspartner seinerseits bei der weiteren Abarbeitung der Bestellung durch die GmbH im weiteren Verlauf mitwirkt bzw. die abgearbeitete Bestellung letztlich entgegennimmt. Die GmbH verzichtet insoweit auf den Zugang einer gesonderten Erklärung durch den Vertragspartner (§ 151 BGB).
- Handelt die GmbH als Auftraggeberin, so sind Bestellungen der GmbH vom Unternehmer unverzüglich schriftlich, per Telefax oder per E-Mail zu bestätigen. Die GmbH behält sich vor, die Bestellung zurückzuziehen, wenn die Bestätigung nicht innerhalb einer geschäftsüblichen Frist von 2 Werktagen bei der GmbH eingeht.
- Bestellungen der GmbH können nachträglich Änderungen in der Beschaffenheit der Lieferung und Leistung im Rahmen der technischen Leistungsfähigkeit des Auftragnehmers unterliegen. Technische Änderungen und deren Auswirkungen auf Preise, Lieferzeit oder sonstige Konditionen bedürfen der Schriftform.
Jede beabsichtigte Änderung am Liefer-/Leistungsgegenstand, die vom vereinbarten Vertragsgegenstand und dessen Eigenschaften abweicht, muss zwingend schriftlich vor der Lieferung/Leistung angezeigt bzw. änderungsbemustert werden. Über die beabsichtigte Änderung muss eine schriftliche Freigabe durch die GmbH erfolgen, bevor die Lieferung/Leistung erfolgen kann.
- Lieferanten der GmbH sind verpflichtet, die gesetzlichen und behördlichen Forderungen bezogen auf den von ihnen bezogenen Liefer-/ Leistungsgegenstand des Ausfuhr-/ Einfuhr- und Bestimmungslandes einzuhalten und ggf. der GmbH zu bestätigen.
- Bei Vertragsabschluss bestehen keine mündlichen Nebenabreden. Die Abgabe einer Garantie und die Zusicherung besonderer Eigenschaften können nur durch den Geschäftsführer erfolgen und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
- Die GmbH behält sich vor, offensichtliche Irrtümer, Auslassungen, Schreib- und Rechenfehler jederzeit zu berichtigen.
§ 3 Preise
- Soweit nicht anders vereinbart, gelten für Lieferungen der GmbH die Preise „ab Werk“ oder „ab Lager“ in Euro zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer sowie zuzüglich der Kosten für Versand. Es ist stets der in der Auftragsbestätigung festgelegte Preis maßgebend.
- Preisänderungen durch die GmbH als Auftragnehmerin sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und dem vereinbarten Liefertermin mehr als vier Monate liegen. Erhöhen sich danach bis zur Lieferung die Löhne, die Materialkosten oder die marktmäßigen Einkaufspreise, so ist die GmbH berechtigt, den Preis zu erhöhen. Dies gilt nicht, bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geliefert oder erbracht werden. Dem Unternehmer steht für den Fall einer Erhöhung um mehr als 5 % des vereinbarten Nettokaufpreises, ein Rücktrittsrecht von dem Vertrag zu. In diesem Fall ist der Rücktritt unverzüglich nach Bekanntgabe der Preiserhöhung zu erklären, bereits erbrachte Leistungen sind unverzüglich zurückzuerstatten. Preisänderungen werden durch die GmbH immer schriftlich angezeigt.
- Handelt die GmbH als Auftraggeberin so ist der Unternehmer verpflichtet, soweit nicht anders vereinbart, die Ware/das Werk frachtfrei zu liefern.
§ 4 Zahlungsbedingungen
- Die Rechnungen der GmbH sind, soweit nicht anders vereinbart, innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung ohne Abzug zur Zahlung fällig.
- Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber angenommen und führen erst durch ihre Einlösung und endgültige Gutschrift zur Befriedigung der Ansprüche der GmbH. Diskontspesen und sonstige Wechselkosten gehen zu Lasten des Unternehmers.
- Die GmbH ist berechtigt, ohne vorherige Verständigung, die Ware per Nachname zu liefern.
- Bei Überschreitung von Zahlungsfristen werden als Verzugszinsen 8 % über dem Basiszinssatz von der GmbH berechnet. Das Recht der GmbH zur Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt hiervon unberührt. Dem Unternehmen bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
- Ist das Unternehmen mit einer Zahlung in Verzug, so werden alle Forderungen der GmbH aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Unternehmen ohne Rücksicht auf ein gewährtes Zahlungsziel zur sofortigen Zahlung fällig.
- Bei Zahlungsverzug des Unternehmens kann die GmbH vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadenersatz statt der Leistung verlangen.
- Bei Erkenntnissen darüber, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens nach Auftragserteilung erheblich verschlechtert haben oder ein sonstiger Fall der mangelnden Leistungsfähigkeit iSd § 321 BGB eintritt, ist die GmbH berechtigt, ihre Leistung von Vorauszahlungen oder Sicherheiten abhängig zu machen.
- Gegen Ansprüche der GmbH kann der Unternehmer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Auftraggebers unbestritten ist, rechtskräftig festgestellt oder von der GmbH anerkannt ist; ein Zurückbehaltungsrecht kann das Unternehmen nur dann geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem zugrundeliegenden Vertragsverhältnis beruht.
- Zahlungs- und Skontofristen für die GmbH beginnen mit Eingang der Rechnung und der Ware. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlungen der GmbH ist der Eingang des Überweisungsauftrages bei dem von der GmbH beauftragten Zahlungsinstitut maßgeblich.
§ 5 Lieferung, Lieferfristen
- Von der GmbH genannte Liefertermine oder –fristen sind nur dann verbindlich, wenn sie von der GmbH ausdrücklich und zumindest in Textform vereinbart oder bestätigt worden sind.
- Die Lieferfristen beginnen mit dem Zugang der Auftragsbestätigung beim Vertragspartner, jedoch nicht vor Beibringung aller vom Auftraggeber zu beschaffenden Unterlagen bzw. Klärung aller Ausführungsdetails. Im Übrigen wird auf § 2 Abs. 2 dieser AGB verwiesen.
- Sofern verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die die GmbH nicht zu vertreten hat, nicht eingehalten werden können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird die GmbH den Unternehmer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Der Unternehmer kann vom Vertrag zurücktreten, wenn sich die Selbstbelieferung der GmbH mehr als einen Monat über die vereinbarte Lieferfrist hinaus verzögert. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist die GmbH berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Unternehmens wird die GmbH unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch einen Zulieferer der GmbH, wenn die GmbH ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat.
- Lieferfristen sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk der GmbH verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde.
- Die GmbH ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit solche dem Unternehmer zumutbar sind.
- Kommt der Unternehmer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung aus anderen, vom Unternehmer zu vertretenden Gründen, so ist die GmbH berechtigt, Ersatz des hieraus entstandenen Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Dem Unternehmen bleibt der Nachweis gestattet, das kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
- Bei Abholung der Ware ab Lager/ab Werk der GmbH geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe der Ware an das Unternehmen auf dieses über.
Auf Verlangen und Kosten des Unternehmens, soweit nicht anders vereinbart, wird die Ware auch von der GmbH an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). In diesem Fall geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware bereits mit Auslieferung der ordnungsgemäß verpackten Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über.
Auf Wunsch und auf Kosten des Unternehmens werden Lieferungen von der GmbH gegen die üblichen Transportrisiken versichert.
- Handelt die GmbH als Auftragnehmerin und hat der Unternehmer Material zur Auftragsdurchführung beigestellt, so hat die GmbH das Recht 30 Kalendertage nach Auslieferung der bestellten Ware, die nicht verbrauchten Materialien dem Unternehmer zu seinen Lasten zurückzusenden und/oder ihm die Handlings- und Lagerkosten pro Monat in Rechnung zu stellen, sofern der Unternehmer die nicht verbrauchten Materialien nicht fristgerecht abholt.
- Höhere Gewalt oder eintretende Betriebsstörungen bei den von der GmbH eingesetzten Lieferanten, Arbeitskämpfe oder unvorhersehbare Werkstoffmängel, welche die GmbH ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, die Ware zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist an den Unternehmer zu liefern, ändern die vertraglich vereinbarten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Die GmbH verpflichtete sich, für solche Fälle, den Unternehmer unverzüglich über derartige Leistungsstörungen nach Art und Umfang zu informieren.
- Befindet sich der Unternehmer in Annahmeverzug, so ist die GmbH berechtigt, für die Dauer des Annahmeverzuges Lagergebühren zu erheben. Darüber hinaus ist die GmbH berechtigt, nach Setzen einer angemessenen Frist und fruchtlosem Verstreichen derselben vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz zu verlangen.
- Handelt die GmbH als Auftraggeberin, so beginnt die Lieferfrist mit dem Zugang der Bestellung beim Unternehmen. Das Unternehmen gerät nach Ablauf der Lieferzeit in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf.
Sind Lieferverzögerungen zu erwarten, hat der Unternehmer dies der GmbH unter Angabe der Gründe und der mutmaßlichen Dauer unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
Wird die Lieferzeit überschritten, ist die GmbH berechtigt, für jede vollendete Woche der Verspätung eine Vertragsstrafe von 0,5% des Auftragswertes, höchstens jedoch 5% davon zu beanspruchen. Dem Unternehmen bleibt der Nachweis gestattet, dass der GmbH kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
- Handelt die GmbH als Auftraggeberin und erfolgt in diesem Zusammenhang eine Maßnahmenverschleppung im Reklamationsprozess der GmbH, kann eine Eskalation erfolgen. Gleiches gilt auch für eine unzureichende Lieferantenbewertung bei der GmbH. Ziel ist es, unter Einbeziehung von höheren Leitungsebenen schnell und ergebnisorientiert Lösungen zu vereinbaren und umzusetzen.
§ 6 Haftung
- Die GmbH haftet – gleich aus welchem Rechtsgrund – grundsätzlich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die GmbH nur.
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- a. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie
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- b. für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht; in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
- Die sich aus Abs. 1 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit die GmbH einen Mangel arglistig verschwiegen hat. Das Gleiche gilt für eventuelle Ansprüche des Unternehmers nach dem Produkthaftungsgesetz.
- Die Haftungsbeschränkungen nach diesen AGB gelten auch unmittelbar zugunsten der Organe sowie Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen der GmbH.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
- Die Waren bleiben bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung Eigentum der GmbH. Ist der Unternehmer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt solange bestehen, bis alle Forderungen der GmbH gegen den Unternehmer aus der laufenden Geschäftsbeziehung vollständig beglichen sind.
- Sicherungsübereignung, Verpfändungen und andere, die Rechte der GmbH beeinträchtigende Verfügungen sind dem Unternehmer nicht gestattet. Der Unternehmer hat die GmbH unverzüglich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die der GmbH gehörende Ware erfolgen. Der Unternehmer hat den Dritten zudem auf das Eigentum der GmbH hinzuweisen.
Ist der Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung nach dem Recht, in dessen Gebiet sich die Ware befindet, nicht wirksam, so gilt die dem Eigentumsvorbehalt und der Abtretung in diesem Gebiet entsprechende Sicherung als vereinbart. Der Unternehmer hat an allen Maßnahmen und Handlungen mitzuwirken, die zur Genehmigung und Erhaltung dieser Rechte erforderlich sind.
Soweit der Unternehmer seinen Pflichten schuldhaft nicht nachkommt und der Dritte nicht in der Lage ist, der GmbH die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Unternehmer.
- Dem Unternehmer ist die Weiterveräußerung und/oder Weiterberarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang gestattet. Die Gestattung ist jederzeit widerruflich. Die Weiterveräußerung darf nur gegen Barzahlung oder Eigentumsvorbehalt erfolgen.
- Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Ware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei die GmbH als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt die GmbH Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Gegenstände. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren.
- Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder der Erzeugnisse entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Unternehmer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe eines etwaigen Miteigentumsanteils der GmbH gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an die GmbH ab. Die GmbH nimmt die Abtretung hiermit an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Unternehmers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen sinngemäß.
Auf Verlangen der GmbH hat der Unternehmer jederzeit eine Aufstellung der auf die GmbH übergegangenen Forderungen zu übersenden und den Schuldner von der Abtretung zu benachrichtigen. Der Unternehmer ist jedoch berechtigt, die an die GmbH abgetretenen Forderungen solange einzuziehen, als er seinen Zahlungsverpflichtungen vereinbarungsgemäß nachkommt.
- Die GmbH verpflichtet sich, auf Verlangen des Unternehmers auf den Eigentumsvorbehalt zu verzichten, wenn der Unternehmer sämtliche mit der Lieferung in Zusammenhang stehende Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung eine angemessene Sicherheit geleistet hat.
- Übersteigt der Schätzwert der Sicherheiten die Forderungen der GmbH um mehr als 20%, wird die GmbH auf Verlangen des Unternehmens Sicherheiten nach ihrer Wahl um diesen Wert freigeben.
- Handelt die GmbH als Auftraggeberin so erwirbt sie das uneingeschränkte Eigentum am Gegenstand der Lieferung oder Leistung nach dessen Übergabe. Durch die Übergabe erklärt Das Unternehmen, dass er voll verfügungsberechtigt ist und Rechte Dritter nicht bestehen.
- Materialbeistellungen jeder Art durch die GmbH bleiben Eigentum der GmbH. Das Unternehmen ist zu einer getrennten Lagerung, eindeutigen Kennzeichnung und jederzeit nachvollziehbaren Verwaltung verpflichtet.
- Soweit die GmbH bei einer Bestellung Dokumente und Materialien mitliefert, dürfen diese vom Unternehmen nur für den im Rahmen des Vertrages festgesetzten Zweck verwendet werden. Dokumente dürfen nur mit Zustimmung der GmbH vervielfältigt werden. Bei Zuwiderhandlung haftet der Unternehmer für den gesamten Schaden.
§ 8 Rügeobliegenheit bei Handelsgeschäften
- Ist der Unternehmer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches und gehört das dem Vertrag zugrunde liegende Geschäft zum Betrieb seines Handelsgewerbes, so hat er die gelieferten Waren unverzüglich nach Eingang bei ihm gemäß den Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Kaufmanns zu untersuchen einschließlich möglicher Transportschäden.
- Offensichtliche und bei der Wareneingangsuntersuchung erkennbare Mängel sind der GmbH gegenüber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 5 Werktagen nach Eingang der Waren schriftlich anzuzeigen.
- Zeigen sich Mängel, die nicht offensichtlich oder bei der Eingangsuntersuchung nicht erkennbar waren im späteren Verlauf, so sind auch diese Mängel unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen, spätestens jedoch innerhalb von 5 Werktagen ab Entdeckung.
- Zu Erhaltung der Rechte des Unternehmers genügt die rechtzeitige Absendung der schriftlichen Anzeige.
- Erfolgt keine oder keine rechtzeitige ordnungsgemäße Rüge an die GmbH, so gelten die gelieferten Waren als vom Unternehmer genehmigt und eine Gewährleistung ist insoweit ausgeschlossen.
- Ein Ausschluss der Gewährleistung findet nicht statt, wenn und soweit der Mangel von der GmbH arglistig verschwiegen oder vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist.
- Tritt die GmbH als Käufer auf, so wird die GmbH offensichtliche und bei der Wareneingangsuntersuchung erkennbare Mängel dem Unternehmer spätestens innerhalb von 5 Werktagen nach Eingang der Waren schriftlich anzeigen. Nicht offensichtliche Mängel sind innerhalb von 5 Werktagen ab Entdeckung zu rügen.
§ 9 Gewährleistung
- Gegenüber Unternehmern ist die gesetzliche Haftung der GmbH wegen Mängeln der bestellten Ware grundsätzliche zunächst auf die Nacherfüllung beschränkt, d.h., die GmbH kann nach ihrer Wahl den Mangel beseitigen oder eine Ersatzlieferung vornehmen. Der Unternehmer hat der GmbH umgehend und ausreichend Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben. Bei einem Verstoß hiergegen ist die GmbH von der Haftung für die insoweit daraus entstehenden Folgen befreit.
- Für den Fall, dass die Nacherfüllung trotz angemessener Fristsetzung nicht rechtzeitig erfolgt oder als fehlgeschlagen anzusehen oder eine Fristsetzung zur Nacherfüllung aus anderen Gründen von Gesetzes wegen entbehrlich ist, ist der Unternehmer berechtigt, seine Gegenleistung zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Für Schadensersatzansprüche gilt die Beschränkung nach § 6 dieser AGB.
- Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Unberührt bleiben die gesetzlichen Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB), bei Arglist des Verkäufers (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 479 BGB).
- Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, trägt die GmbH, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich ein Mangelbeseitigungsverlangen als unberechtigt heraus und kannte der Unternehmer das Nichtvorliegen des Mangels oder hätte er dies bei Anwendung der üblichen Sorgfalt erkennen können, so ist er der GmbH zum Ersatz der dadurch entstandenen Kosten verpflichtet.
- Gewährleistungsansprüche des Unternehmers bestehen nicht bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang in Folge fehlerhafter/nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebs-, Pflegemittel oder Austauschstoffe oder auf Grund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
§ 10 Erfüllungsort/Gerichtsstand
- Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist der Geschäftssitz der Wolfgang Stephan Blechverarbeitung mit CNC-Technik GmbH in Schwarzenberg.
- Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist der Geschäftssitz der Wolfgang Stephan Blechverarbeitung mit CNC-Technik GmbH in Schwarzenberg, wenn der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Der GmbH ist es dabei aber auch möglich, am Allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen.
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
- Ist eine Vertragsbestimmung ganz oder teilweise unwirksam, so wird die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die jeweiligen, einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.
Stand: 10. Januar 2018